zu Hause ist es am schönsten...
Simovital Seniorenhilfe Leistungen der Pflegekasse - Entlastungsbetrag
INDIVIDUELL und KOSTENFREI
nach Ihren persönlichen Bedürfnissen.
Entlastungsbetrag
Entlastungsleistungen gem. § 45b SGB XI
- Simovital Alltags- und Betreuungsdienst, wir sind ein zugelassener „Anbieter für niederschwellige Entlastungsleistungen gemäß § 3 Abs. 2 sächs. BetrAngVO“ anerkannt, d.h. die Kosten für unseren Service werden von der Pflegekasse erstattet.
- Seit 01.01.2017 gilt für alle Pflegebedürftigen ab Pflegegrad 1, ( für Pflegegrade 1-5)
- Pflegebedürftige in häuslicher Umgebung haben Anspruch auf einen Entlastungsbetrag in Höhe von bis zu 125 Euro monatlich(also insgesamt 1500 € im Jahr) .
- Dieser Betrag wird nicht ausgezahlt!
- Bis zum 30. Juni des Folgejahres können Nicht genutzte Entlastungsbeträge aufgebraucht werden.
- Er ist bestimmt zur Förderung der Selbständigkeit und Selbstbestimmtheit der Pflegebedürftigen bei der Gestaltung ihres Alltags.
- Leistungen zur Unterstützung sind zweckgebunden und qualitätssicher einzusetzen für Angehörige und vergleichbar Nahestehende in ihrer Eigenschaft als Pflegende zur besseren Bewältigung des Pflegealltags.
Unsere Angebote der zusätzlichen Entlastungsleistungen:
- Haushaltsnahe Dienstleistungen bei ambulant versorgten Pflegebedürftigen (Reinigung, Einkäufe, Einkaufsservice)
- Begleitung bei wichtigen Terminen (z.B.: Arztbesuch, Apotheke, Behörden u.s.w.)
- die Erbringung von Dienstleistungen, organisatorische Hilfestellungen oder andere geeignete Maßnahmen (Fahrdienste, Botengänge)
- Verhinderungspflege
Unsere Angebote der zusätzlichen Betreuungsleistungen:
- Angebote zur Entlastung der Familienangehörigen
- Gemeinsame Beschäftigung
- gemeinsam Kochen oder Backen
- Lesen, Gesellschaftsspiel
- Beschäftigungs- und Aktivierungsangebote
- Mobilisation unter Begleitung
- Spezielle Angebote zur Beschäftigung von Demenzkranken
Verhinderungspflege
nach § 39 SGB XI
Zusätzlich zum monatlichen Pflegebudget der Pflegegrade (egal ob Pflegegeld oder durch Leistungen eines Pflegedienstes in Anspruch genommen wurden), ist es möglich zur Entlastung und bei Verhinderung der Pflegeperson die stundenweise Verhinderungspflege durch einen Pflegedienst oder einen Alltags- und Betreuungsdienst nach Bedarf oder regelmäßig zu nutzen.
Ist die Pflegeperson verhindert, die ansonsten die Pflege übernimmt, steht Ihnen diese Leistung sehr flexibel zur Verfügung und sorgt daher für deutliche Entlastung!
Für stundenweise Verhinderungspflege bei Pflegebedürftigkeit der Pflegegrade 2 bis 5 steht Ihnen im Kalenderjahr ein Betrag von 1612 € zur Verfügung.
Sofern im Kalenderjahr keine Kurzzeitpflege in einer vollstationären Einrichtung genutzt wurde, erhöht sich der Betrag sogar auf 2418 € je Kalenderjahr!
Verhinderungspflege
Voraussetzungen:
- die Pflegebedürftigkeit besteht seit mindestens 6 Monaten
- Antragstellung über die Pflegekasse
- die Pflegeperson, die die Pflege normalerweise übernimmt, ist verhindert
- (z. B. bei Krankheit, Arztbesuch, wegen Urlaub, wichtige Termine, Erholung, etc.)
- die stundenweise Verhinderungspflege erfolgt maximal bis zu 8 Stunden je Tag
Kurzzeitpflege
nach § 39 SGB XI
Zusätzlich für die Verhinderungspflege können bis zu 50 Prozent des Betrags für die Kurzzeitpflege (das sind bis zu 806 Euro im Kalenderjahr) für die Verhinderungspflege genutzt werden. Der in Anspruch genommene Erhöhungsbetrag für die Verhinderungs-pflege wird auf den Leistungsbetrag für eine Kurzzeitpflege angerechnet. Somit stehen dem Pflegebedürftigen bis zu 2.418 Euro im Kalenderjahr für die Verhinderungspflege zur Verfügung. Dieser Leistungsbetrag kommt insbesondere denen zugute, die eine längere Ersatzpflege benötigen und die in dieser Zeit nicht in eine vollstationäre Kurzzeitpflege-einrichtung gehen möchten
Simovital Seniorenhilfe - Leistungen der Pflegekasse
weitere Möglichkeiten
Pflegebedürftigkeit Pflegegeld/ in Graden pro Monat
Pflegegrad 1 0 €
Pflegegrad 2 314 €
Pflegegrad 3 545 €
Pflegegrad 4 728 €
Pflegegrad 5 901 €
Wer einen Pflegegrad 1 bis 5 hat, hat laut Sozialgesetz Anspruch auf zum Verbrauch bestimmte Hilfsmittel zum Verbrauch in Höhe von 40 Euro monatlich. Die Pflege muss zu Hause oder in einer Wohngemeinschaft erfolgen.
Jeder Versicherte, Angehörige oder Lebenspartner hat einen umfassenden Anspruch auf Pflegeberatung durch die Pflegekasse. Dieser Anspruch ist unabhängig davon, ob bereits ein Antrag auf Pflegegrad gestellt wurde oder nicht.
Mit der Umwandlung von Sachleistungen können Sie zusätzliche Entlastungsleistungen finanzieren. Neben dem monatlichen Entlastungsbetrag von 125 €, können maximal 40 % des Ihren Pflegegrades zustehenden Sachleistungsbudget in Anspruch genommen werden. Diese Möglichkeiz gilt für die Pflegegrade 2 bis 5. Für folgende Optionen Pflegeleistung wählbar:
- Pflegegeld
- Pflegesachleistung
- Kombinationsleistung
Wenn Sie bisher nur Pflegegeld und keine Sachleistung beziehen, können Sie bei Bedarf Ihren Anspruch auf Umwandlung wahrnehmen. Die Verwendung des Pflegesachbetrages für Angebote zur Unterstützung im Alltag in Form des Entlastungsbudgets durch den Umwandlungsanspruch.
Bei dieser kombinierten Leistung bestimmen Sie die Verhältnisse der Ihnen mit Ihrem Pflegegrad zustehen-den Leistungen aus Sachleistung und Pflegegeld. Ist der pflegerische Aufwand aufgrund einer starken Fortentwicklung des Pflegebedarfs sehr hoch, sollte zur Entlastung der pflegenden Angehörigen verstärkt die Unterstützung in Anspruch genommen werden.
MDK – Medizinischen Dienst der Krankenkassen
Nach Beantragung eines Pflegegrades beauftragt die Pflegekasse den MDK mit der Feststellung der Pflegebedürftigkeit.